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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 1 B 348/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 46 Nr. 1
AuslG § 34 Abs. 2
AuslG § 30 Abs. 5
1. § 46 Nr. 1 AuslG in der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 geänderten Fassung macht die Ausweisung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber der Ausländerbehörde davon abhängig, dass der Ausländer vor seiner Befragung darüber belehrt worden ist, dass derartige Angaben einen Ausweisungstatbestand erfüllen. Die Neuregelung kommt auch zur Anwendung, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vor Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes am 01.01.2002 gemacht worden sind.

2. Einem abgelehnten Asylbewerber, dessen Aufenthalt bislang wegen unrichtiger Angaben zu seiner Person nicht beendet werden konnte, darf nach Aufdeckung der wahren Identität die Aufenthaltsbefugnis nur verlängert werden, wenn an die Stelle des bisherigen Abschiebungshindernisses ein anderes Abschiebungshindernis getreten ist.


OVG: 1 B 348/02

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 31.03.2003 beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 06.09.2002 wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ausweisung in den Bescheiden vom 19.04.2002 wiederhergestellt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Unter Abänderung der Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 06.09.2002 tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten für beide Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller reisten im Dezember 1989 unter den Namen S. und K. E. in das Bundesgebiet ein. Sie gaben an, staatenlose Kurde aus dem Libanon zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte ihren Asylantrag mit Bescheid vom 28.08.1990 ab. Im Hinblick auf die von ihnen behauptete Staatenlosigkeit wurde ihr Aufenthalt im folgenden geduldet und ab Mai 1994 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die zuletzt bis Dezember 2000 verlängert wurde. Die Antragsteller haben in dieser Zeit für ihren Lebensunterhalt durchgängig öffentliche Sozialleistungen in Anspruch genommen. Im Jahr 2000 erhielt die Ausländerbehörde Hinweise, dass es sich bei den Antragstellern in Wahrheit um S. T. (geb. am ... in Ückavak/Türkei) und H. T. (geb. am ... in Ückavak/Türkei) handele. Bei einer am 11.12.2000 durchgeführten kriminalpolizeilichen Vernehmung bestätigte der Antragsteller zu 1., dass es sich bei ihm und seiner Familie um türkische Staatsangehörige handele.

Mit Bescheiden vom 18.04.2002 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unbefristet aus dem Bundesgebiet aus, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab und traf ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abschiebungsregelung. Dagegen legten die Antragsteller am 13.05.2002 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Ebenfalls am 13.05.2002 haben sie beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 06.09.2002 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Insbesondere ist die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO eingehalten. Zwar ging die Beschwerdebegründung am 14.10.2002 - am letzten Tag der Frist - ohne Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht ein. Es liegen jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Begründung mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist. Damit ist das Schriftformerfordernis gewahrt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 81 Rdnr. 6).

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Sie ist erfolgreich, soweit die Antragsteller sich gegen die sofortige Vollziehung der Ausweisung wenden (1.). Sie bleibt demgegenüber erfolglos, soweit die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf die Versagung der Aufenthaltsbefugnis und die Abschiebungsregelung begehren (2.).

1.

Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Ausweisung fällt die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller aus. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausweisung sind nicht erfüllt.

Die Antragsgegnerin hat die Ausweisung der Antragsteller in den Bescheiden vom 18.04.2002 maßgeblich damit begründet, dass diese seit 1989 unrichtige Angaben zu ihrer Person gemacht hätten, um auf diese Weise für sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen. Sie hätten durch ihr Verhalten den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht und damit den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, indem sie einen "nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften" begangen hätten.

Die Antragsgegnerin hat jedoch übersehen, dass durch Artikel 11 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.2002 (BGBl. I, S. 361, in Kraft getreten am 01.01.2002) in § 46 Nr. 1 AuslG ein spezieller Ausweisungstatbestand für den Fall von Falschangaben gegenüber der Ausländerbehörde geschaffen worden ist. § 46 Nr. 1 AuslG sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass ein Ausländer, der "falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht hat", ausgewiesen werden kann. Einschränkend heißt es allerdings weiter, dass "die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde". Die Aufnahme dieser einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzung entsprach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/7386 (56( zu Nr. 1). Sie erhöht im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage die rechtlichen Anforderungen an eine auf Falschangaben gestützte Ausweisung, indem sie diese Maßnahme von einer zuvor erfolgten Belehrung über die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben abhängig macht. Nach bisheriger Rechtslage bedurfte es dieser Belehrung nicht; vorsätzliche Falschangaben des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde reichten - als Straftatbestand nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG - aus, um den Ausweisungstatbestand des nicht nur geringfügigen Rechtsverstoßes nach § 46 Nr. 2 AuslG zu erfüllen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 17.06.1998 - 1 C 27/96 - BVerwGE 107, S. 58). Aufgrund der jetzt geschaffenen speziellen Regelung ist ein Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG nicht mehr zulässig. Das widerspräche dem klaren Inhalt der Neuregelung.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 05.05.1998 - 1 C 17/97 - BVerwGE 106, S. 351). Dieser Grundsatz gilt für Rechtsänderungen, die die tatbestandliche Schwelle einer Ausweisung absenken (vgl. BVerwG, U. v. 03.06.1997 - 1 C 23/96 - NVwZ 97, 1126). Er kommt aber auch zur Anwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ausweisung durch die Rechtsänderung an einschränkende Voraussetzungen geknüpft wird, d. h. die tatbestandliche Schwelle der Ausweisung erhöht wird. Ein Grund, der eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fallkonstellationen rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Antragsteller sind auf die ausweisungsrechtlichen Folgen falscher Angaben nicht hingewiesen worden. Die Antragsgegnerin hat dies eingeräumt. Soweit sie geltend macht, die Antragsteller hätten - wahrheitswidrig (dazu unter 2.) - wiederholt gegenüber der Ausländerbehörde versichert, ihre Angaben "richtig und vollständig" gemacht zu haben, trifft das zu. Dieser Umstand kann aber nicht die nach § 46 Nr. 1 AuslG gebotene Belehrung ersetzen. Mangels eines entsprechenden Hinweises wird die Ausweisung deshalb voraussichtlich keinen Bestand haben können.

Dies gilt unabhängig davon, dass sie in den Bescheiden vom 18.04.2002 zusätzlich gemäß § 46 Nr. 6 AuslG auf den Sozialhilfebezug der Antragsteller gestützt worden ist. Der maßgebliche Grund für die Ausweisung sind nach dem Inhalt der Bescheide die von den Antragstellern gemachten Falschangaben. Fällt dieser Ausweisungstatbestand fort, berührt das in rechtserheblicher Weise die Ermessensentscheidung, die die Antragsgegnerin im Rahmen des § 46 AuslG getroffen hat. Ob der Sozialhilfebezug für sich genommen eine Ausweisung rechtfertigen könnte, mag deshalb dahinstehen. Für die gerichtliche Überprüfung ist stets die im konkreten Fall getroffene Ermessensentscheidung zugrundezulegen.

2.

Soweit die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Durchsetzung der Versagung der Aufenthaltsbefugnis sowie die Abschiebungsregelung begehren, fällt die Interessenabwägung demgegenüber zu ihren Ungunsten aus. Nach der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Überprüfung drängt es sich auf, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis haben. Da sie damit sofort vollziehbar ausreisepflichtig sind, ist auch die Abschiebungsregelung rechtlich nicht zu beanstanden.

a)

Der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis steht § 34 Abs. 2 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Aufenthaltsbefugnis nicht verlängert werden, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

Das tatsächliche Abschiebungshindernis, das bislang der Aufenthaltsbeendigung der Antragsteller entgegenstand, ist entfallen. Den Antragstellern ist ein Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden, weil nach bisherigem Sachstand davon ausgegangen werden musste, dass ein Staat, der ihnen gegenüber eine staatsangehörigkeitsrechtliche Schutzpflicht besitzt, nicht existiert bzw. die Frage der staatsangehörigkeitsrechtlichen Schutzpflicht zumindest als ungeklärt angesehen werden muss. Die Antragsteller hatten insoweit behauptet, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein. Die libanesischen Behörden hatten, wie den Ausländerakten zu entnehmen ist, eine Schutzpflicht ihnen gegenüber abgelehnt.

Nach den seit dem Jahr 2000 bekannt gewordenen Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Angaben der Antragsteller zu ihrer Person unrichtig waren und es sich bei ihnen in Wahrheit um türkische Staatsangehörige handelt. Die Antragsteller haben bei ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 11.12.2000 eingeräumt, türkische Staatsangehörige zu sein. Insbesondere die Angaben, die der Antragsteller zu 1. bei seiner Vernehmung gemacht hat, sind konkret und detailliert. Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihren wesentlichen Aussagen durch Missverständnisse bei der Übertragung verfälscht sein könnten, sind nicht ersichtlich. Danach hat der Antragsteller zu 1. zusammen mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern bis zu seinem 50. Lebensjahr in Ückavak/Türkei gelebt. Nach einem Zwischenaufenthalt im Libanon erfolgte mit Hilfe von Schleusern die Einreise in das Bundesgebiet. Diese Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Familie stimmen mit einem Personenstandsregisterauszug aus der Türkei überein, den die türkischen Behörden den deutschen Behörden überreicht haben. Darin werden die Familienmitglieder als türkische Staatsangehörige geführt. In diesen Sachverhalt fügt sich ein, dass der am 11.11.1972 geborene Sohn M. T. der Antragsteller bei seiner Einreise in das Bundesgebiet am 22.10.1988 einen echten türkischen Nationalpass vorgelegt hatte. Das türkische Generalkonsulat in Hannover hat schließlich mit Schreiben vom 12.04.2001 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, in der Lage zu sein, für die Familie Passersatzpapiere auszustellen.

b)

Es kann nicht angenommen werden, dass an die Stelle des fortgefallenen ein anderweitiges Abschiebungshindernis getreten ist.

Ein Abschiebungshindernis liegt vor, wenn die Aufenthaltsbeendigung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG). Dass eine Abschiebung in diesem Sinne unmöglich ist, haben die Antragsteller nicht dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Akteninhalt.

In Bezug auf die Existenzmöglichkeiten, die die Antragsteller in der Türkei erwartet, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu 1. bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung selbst in Erwägung gezogen hat, bei seiner in Mardin lebenden Schwester unterzukommen. Er hat bei dieser Gelegenheit angegeben, regelmäßigen telefonischen Kontakt zu dieser Schwester zu haben. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb die insgesamt fünf - teils in der Türkei, teils in Westeuropa lebenden - Kinder der Antragsteller nicht in der Lage sein sollten, im Bedarfsfall zum Lebensunterhalt ihrer Eltern beizutragen.

Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Antragsteller kann ebenfalls von Sachverhalten, die eine Abschiebung rechtlich unmöglich machen würden, nicht ausgegangen werden. Dies betrifft zunächst die altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen attestiert werden. Sie hindern die Antragsteller im übrigen nicht, einen selbständigen Haushalt in Bremerhaven zu führen. Bezogen auf die Zuckerkrankheit der Antragstellerin zu 2. ist darüber hinaus nicht ersichtlich, weshalb diese Krankheit nicht auch in der Türkei behandelt werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 06.09.2002 zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Türkei ein Gesundheitssystem besteht, das auch mittellosen Personen über die sog. "Yesil Kart" offensteht. Den zur Akte gereichten Attesten und Stellungnahmen des Hausarztes Dr. W. muss zudem entnommen werden, dass gerade die Sprachschwierigkeiten - beide Antragsteller sind der deutschen Sprache nicht mächtig - sich in der Vergangenheit als erheblicher Nachteil für eine angemessene gesundheitliche Betreuung der Antragstellerin zu 2. erwiesen haben. Dass dieser Nachteil in der Heimat der Antragstellerin zu 2. fortfallen wird, liegt auf der Hand.

Eine andere Frage ist, dass eine Aufenthaltsbeendigung der Antragsteller eine sorgfältige Vorbereitung und nach Lage der Dinge auch eine Begleitung erfordert. In der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bremerhaven vom 04.10.2001 wird hierauf zu Recht hingewiesen; die Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie ... vom 20.01.2001 bestätigt dies. Hieraus kann aber andererseits nicht geschlossen werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung generell unzumutbar wäre.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus auf Sachverhalte Bezug nimmt, die nicht in den individuellen Lebensverhältnissen der Antragsteller begründet sind, sondern die die Bevölkerung in der Osttürkei bzw. die Bevölkerungsgruppe, der die Antragsteller angehören, allgemein treffen, kann daraus ebenfalls ein Abschiebungshindernis nicht abgeleitet werden. Gemäß §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG fällt es grundsätzlich in die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, nach Maßgabe des jeweiligen Gewichts und der Ernsthaftigkeit auf allgemeine Gefährdungslagen im Heimatstaat des Ausländers zu reagieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 98, S. 973; U. v. 12.07.2001 - 1 C 5/01 - NVwZ 02, S. 101). Dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist nichts ersichtlich.

c)

Der Fortfall des bisherigen und das Fehlen eines anderweitigen Abschiebungshindernisses führt dazu, dass den Antragstellern eine Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden darf. Denn als abgelehnter Asylbewerber müssen sie die Sperrwirkung des § 30 Abs. 5 AuslG gegen sich gelten lassen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt danach nur nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht, d. h. bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses (vgl. OVG Bremen, B. v. 09.06.2000 - 1 B 22/00 - NordÖR 01, S. 258; GK-AuslR, § 30 Rdnr. 141).

d)

Da die Antragsgegnerin die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis zu Recht abgelehnt hat, sind die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 S. 2 AuslG). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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